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Wert zu hoch
Bitte geben Sie maximal einen Wert in Höhe von an
Negativer Wert nicht erlaubt
Bitte geben Sie einen Wert ein, der größer oder gleich 0 € ist
Informationen zur Abschreibung
Für Kapitalanlage gelten folgende Regeln:
Neubau:
2% der Herstellungskosten, 50 Jahre, ab Jahr der Fertigstellung
Bestand wenn Baujahr vor 1925:
2,5% des Altbauanteils, 40 Jahre, ab Kauftermin (unterjährig)
Bestand Baujahr ab 1925:
2% des Altbauanteils, 50 Jahre, ab Kauftermin (unterjährig)
Sanierung Denkmal oder Sanierungsgebiet:
8 Jahre 9%, 4 Jahre 7% des Sanierungsanteils, ab Jahr der Fertigstellung
Für Selbstnutzung gilt:
10 Jahre 9% des Sanierungsanteils, ab Jahr der Fertigstellung
Ausstattung (Küche, Möbel):
10% der Ausstattungskosten, 10 Jahre, ab Fertigstellung bei Neubau / Sanierung, ab Kauftermin bei Bestand
Außenanlagen:
10% der Außenanlagenkosten, 10 Jahre, ab Fertigstellung bei Neubau / Sanierung, ab Kauftermin bei Bestand
Die automatisch eingetragenen Werte der Kaufpreisaufteilung dienen lediglich als Beispiel.
Sanierungs- und Modernisierungskosten können gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei
bis fünf Jahren abgeschrieben werden. In den ersten drei Jahren nach Erwerb ist dabei zu beachten,
dass diese Abschreibung über einen kurzen Zeitraum gemäß Paragraph 6 (1) Nr.1a EStG nur dann möglich ist,
wenn die Kosten nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten betragen. Übersteigen die getätigten
Investitionen in den ersten 3 Jahren nach Erwerb die 15 Prozent (exclusive Mehrwertsteuer),
werden die Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt.
Die Eingabe der Summen können Sie im Reiter "Nebenkosten" und hier "Erwerbsnebenkosten" vornehmen.
Als "Typ" wählen Sie dann "Werbungskosten" und legen das Jahr fest.
Informationen zur Altbauabschreibung
Immobilien die bis 1924 gebaut wurden, werden 40 Jahre lang zu 2,5% und Immobilien die ab 1925 erbaut wurden, 50 Jahre lang mit 2%
abgeschrieben.
Änderung der Flächenangabe
Achtung. Sie haben Veränderungen der Flächenangabe vorgenommen. Dies hat Auswirkungen auf Miete sowie die laufenden Nebenkosten. Bitte überprüfen Sie diese Werte.
Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahme bei Neuanträgen nicht mehr gefördert wird.
Information zur Sonderabschreibung
Neubaukosten inkl. Nebenkosten übersteigen 3.000€/m². Eine Sonderabschreibung ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich. Bitte prüfen Sie die Kondtitionen individuell.
Information zur Sonderabschreibung mit Degressive Afa
Eine Sonderabschreibung mit Degressive Afa ist nur für die Sonderabschreibung Mietwohnungsbau 2023 möglich. Bitte prüfen Sie die Kondtitionen individuell.
Information zur Sonderabschreibung
Neubaukosten inkl. Nebenkosten übersteigen 5.200€/m². Eine Sonderabschreibung ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich. Bitte prüfen Sie die Kondtitionen individuell.
Neue Berechnung
oder
Berechnung mit Demodaten
Die Berechnung wurde mit Demodaten ausgeliefert.
Daten neu importieren
Welche Einheit soll aktualisiert werden?
{{einheitIdForRefresh}}
Achtung. Sie löschen jetzt die ggf. manuell eingepflegten Daten. Die Einheitdaten werden mit den Daten aus dem Datenraum überschrieben.
Informationen zu den Erwerbsnebenkosten
Wird eine neue Berechnung erstell, werden die
Nebenkosten "Grunderwerbssteuer", "Notar" und "Grundbuchkosten"
automatisch angelegt. Diese gelten lediglich als Beispiel und
können nach Ihren Wünschen geändert werden.
aktuelle Grunderwerbssteuertabelle
Bundesland
Steuersatz
Gültig seit
Baden-Württemberg:
5,0 %
05.11.2011
Bayern:
3,5 %
-
Berlin:
6,0 %
01.01.2014
Brandenburg:
6,5 %
01.07.2015
Bremen:
5,0 %
01.01.2014
Hamburg:
5,5 %
01.01.2023
Hessen:
6,0 %
01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern:
6,0 %
01.01.2023
Niedersachsen:
5,0 %
01.01.2014
Nordrhein-Westfalen:
6,5 %
01.01.2015
Rheinland-Pfalz:
5,0 %
01.03.2012
Saarland:
6,5 %
01.01.2015
Sachsen:
5,5 %
01.01.2023
Sachsen-Anhalt:
5,0 %
01.03.2012
Schleswig-Holstein:
6,5 %
01.01.2014
Thüringen:
6,5 %
01.01.2017
Sanierungs- und Modernisierungskosten können
gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren
abgeschrieben werden. In den ersten drei Jahren nach Erwerb ist
dabei zu beachten, dass diese Abschreibung über einen kurzen
Zeitraum gemäß Paragraph 6 (1) Nr.1a EStG nur dann möglich ist,
wenn die Kosten nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten
betragen. Übersteigen die getätigten Investitionen in den ersten
3 Jahren nach Erwerb die 15 Prozent (exclusive Mehrwertsteuer),
werden die Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt.
Informationen zum KfW-Investitionszuschuss
Hierbei handelt es sich um einen direkten Zuschuss.
Für eine KfW-geförderte Finanzierung geben Sie bitte die entsprechenden Werte unter "KfW-Tilgungszuschuss"
der jeweiligen Finanzierung ein.
Bitte geben Sie hier die geplante Gesamtlaufzeit des Darlehens an. Diese Eingabe ist kein Pflichtfeld. Wird die Laufzeit nicht angegeben, wird der Betrachtungszeitraum verwendet.
Alternativ können Sie mit der Aktivierung der Checkbox Volltilgung festlegen, dass mit dem eingegebenen Tilgungssatz bis zur Volltilgung (max. jedoch 100 Jahre) gerechnet wird.
Anfänglicher Tilgungssatz
Bitte geben Sie hier die geplante Gesamtlaufzeit des Darlehens an. Beachten Sie dabei die Optionen, die von der KfW angeboten werden. Diese Eingabe ist ein Pflichtfeld.
Anfänglicher Tilgungssatz
Die konstante monatliche Kreditrate berechnet sich aus Zinssatz und anfänglichem Tilgungssatz.
Bitte geben Sie hier die Anzahl der Jahre an, für die die monatliche Kreditrate gleich bleiben soll.
Dies entspricht i. d. R. der Dauer der Zinsfestschreibung. Diese Eingabe ist kein Pflichtfeld.
Information zur Anschlussverzinsung
Mit diesem Zinssatz wird nach Ablauf der Zinsbindung das Darlehen weiterberechnet.
Diese Eingabe ist ein Pflichtfeld. Sollten Sie keinen Anschlusszinssatz parat haben,
empfehlen wir Ihnen mit einem ausreichend großen Wert zu rechnen, um eventuell
steigende Zinssätze zu berücksichtigen.
Information zur Anschlussverzinsung
Die von der KFW angebotenen Konditionen variieren nach Programm, Laufzeit und Zinsbindungszeit. Überprüfen Sie die aktuell gültigen Konditionen.
Information zur Erneuerbare-Energien-Klasse/ Nachhaltigkeitsklasse
Die höhere Förderung für die Erneuerbare-Energien-Klasse können Sie beim Neubau oder der Sanierung zum Effizienzhaus in Anspruch nehmen,
wenn durch die neu eingebaute Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien mindestens 55 % des Energiebedarfs des Gebäudes gedeckt wird. Bei einer Sanierung
zum Effizienzhaus muss die neue Heizungsanlage Bestandteil der Sanierung sein, um die Förderung zu erhalten.